Mieterinformationen >> Betriebskosten, Heizkosten,
Warmwasserkosten
Betriebskosten:
Heizkosten
und Warmwasserkosten: Um die Betriebskostenabrechnungen durchsichtiger
zu machen, erläutern wir hier die Heizkosten und Warmwasserkosten.
Da es eine Fülle unterschiedlicher Heizungs- und Warmwasseraufbereitungssysteme
gibt, stellt die II. Berechnungsverordnung in der Darstellung
der umlagefähigen Kosten auch hierauf ab. Eine Gesamtübersicht
der Einzelkostenpositionen zeigt auf, welche in die Heiz- und
Warmwasserkosten einfließen. Gleichwohl ist zu empfehlen,
gegebenenfalls als Zusatzinformation die Anlage 3 zu §
27 der II. Berechnungsverordnung zur Informationsvertiefung
heranzuziehen.
Die Heizkosten:
Zu den Heizkosten
oder auch Kosten des Betriebes der zentralen Heizungsanlagen
gesamt gehören: die Kosten der verbrauchten Brennstoffe
und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten
der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen
Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit
einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der
Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der
Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten
der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung
einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich
der Kosten der Berechnung der Aufteilung.
Die Warmwasserkosten:
Hierzu
gehören die Kosten der Wasserversorgung, sofern sie nicht
in den Kaltwasserkosten enthalten waren und die Kosten, die
zum Betrieb der Warmwasseraufbereitungsanlage notwendig sind.
Auch hier sind die gleichen Einzelkostenpositionen, wie beim
Betrieb zentraler Heizungsanlagen zum Ansatz zu bringen. Sicherlich
sind diese Erläuterungen für einen "Nichtfachmann"
eher verwirrend. Dies ist jedoch nicht beabsichtigt. Vielmehr
geht es dem Verordnungsgeber darum, die umlagefähigen Kosten
ganz exakt von nicht umlegbaren Kosten abzugrenzen. Hier sei
nur an die Reparatur- und Instandhaltungskosten erinnert.
In den Heizkostenabrechnungen, die den Wobau-Mietern
übergeben werden, sind regelmäßig nachfolgende
Hauptkostengruppen hervorgehoben:
- Die Brennstoffkosten als Kosten für die gelieferte
Fernwärme oder der bereitgestellten Menge Erdgas bei
gasbetriebenen Heizungsanlagen.
- Die Kosten für die Verbrauchserfassung als Kosten
für das Aufnehmen der Verbrauchswerte der Heizkostenverteiler
sowie das Erarbeiten der Abrechnung.
- Die Mietkosten der Erfassungsgeräte (Heizkostenverteiler
- HKV)
In ihrer Summe gelangen diese Kosten entsprechend der Bestimmungen
der Heizkostenverordnung zur Umlage auf die Mieter.
Die Umlage
erfolgt zu 30 Prozent über das Verhältnis der Wohnfläche.
Die verbleibenden 70 Prozent werden nach dem Verhältnis
der wohnungsspezifischen Anzeigewerte der Heizkostenverteiler
(HKV) auf die Mieter umgelegt.
Die gültige Verteilungsformel:
Heizkosten = 100 Prozent
30 Prozent der Heizkosten:
Gesamtwohnfläche
des Gebäudes/Wohnblock x eigene Wohnfläche = eigener
Anteil
70 Prozent der Heizkosten:
Summe aller Anzeigegeräte
der HKV im Gebäude/ Wohnblock x Anzeigewerte der HKV der
eigenen Wohnung = eigener Anteil
Es besteht auch die Möglichkeit, die Heizkosten zu 50
Prozent nach der Wohnfläche und zu 50 Prozent nach den
Anzeigewerten der HKV zu verteilen. Wie der Heizkostenabrechnung
zu entnehmen ist, macht es sich erforderlich, vor der Kostenumlage
auf die Mieter aus den Gesamtheizkosten den Anteil zu ermitteln,
der auf die Wassererwärmung entfällt. Hierzu bedienen
sich die Abrechnungsunternehmen (Heimer Concept, etc.) einer besonderen
Formel, die Sie im § 9 der Heizkosten-VO wiederfinden.
Die
Umlage der Wassererwärmungskosten erfolgt nach der gleichen
Art und Weise, wie bei den Heizkosten.
Abschließend möchten wir noch kurz beschreiben,
wie verfahren wird, sofern eine Ablesung der Heizkostenverteiler
bei einem Mieter nicht möglich war.
Gründe hierfür
können Gerätedefekte oder die Abwesenheit des Mieters
sein. In diesen Fällen sind Verbrauchswerte der zurückliegenden
Abrechnungsperiode zum Ansatz zu bringen.
Bei Mieterwechsel
innerhalb einer Abrechnungsperiode, ist eine Zwischenablesung
vorzunehmen. Die nach der Wohnfläche zu verteilenden Kosten
sind nach den Regeln der Gradtagszahltabelle zu berechnen und
umzulegen.
Konnte keine Zwischenablesung vorgenommen werden,
sind alle Kosten nach dieser Tabelle zu ermitteln und umzulegen.
Weitere
zu den Heiz- und Warmwasserkosten zählende Einzelkostenpositionen,
wie z.B. Wartungskosten und Abgasmessungen, führen wir
in der Übersicht der "kalten Betriebskosten"
in einer unserer nächsten Ausgaben auf.
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