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Mieterinformationen >> Hausordnung
Haus und Wohnung bilden das Lebenszentrum des Mieters und
seiner Familie. Das Zusammenleben in enger Nachbarschaft einer
Hausgemeinschaft erfordert Verträglichkeit und gegenseitige
Rücksichtnahme aller Hausbewohner und deren Besucher. Die
Abgrenzung der Interessen und zum Schutz des individuellen Bereiches
der Mieter untereinander und gegenüber dem Vermieter, sowie
zur Regelung des Gebrauchs der gemeinschaftlich zu nutzenden
Gebäudeteile und Anlagen, soll diese Hausordnung dienen.
Sie ist ein wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages mit der
Hagenower Wohnungsbau Gesellschaft mbH, nachfolgend HWBG genannt.
I. Sicherheit
- Zum Schutz der Hausbewohner sind die Haustüren und
Nebeneingänge bei Einbruch der Dunkelheit bis 06.00 Uhr
ständig verschlossen zu halten. Wer außerhalb der
Öffnungszeiten das Gebäude betritt bzw. verlässt,
hat für das ordnungsgemäße Verschließen
der Türen und Ausschalten der Lichtanlage zu sorgen.
- Feuerwehranfahrten, Hauseingänge, Kellereingänge,
Treppenhäuser und Gemeinschaftseinrichtungen sind ständig
freizuhalten und nur zweckbestimmt zu nutzen.
- Alle allgemeinen technischen und behördlichen Vorschriften,
besonders die der Bauaufsichtsbehörde und des Brandschutzes,
sind einzuhalten.
Die Lagerung von feuergefährlichen, leicht entzündbaren
und Geruch verursachenden Stoffen in Keller- und Bodenräumen
ist strengstens untersagt. Dies gilt auch für das Abstellen
von Fahrrädern innerhalb der Wohngebäude und Keller,
die mit vorgenannten Stoffen betrieben werden, wie z. B. Mopeds
und Mofas. Spreng- oder Explosivstoffe dürfen nicht in
das Haus oder auf das Grundstück gebracht werden.
- Das Grillen mit festen, flüssigen oder gasförmigen
Stoffen auf Balkonen, Loggien, Freisitzen und in unmittelbarer
Nähe der Gebäude ist untersagt.
- Bei Versagen der allgemeinen Flur-, Treppen-, Keller-
oder Außenbeleuchtung ist unverzüglich die HWBG zu
verständigen.
- Glühende oder heiße Asche darf erst nach Ablöschen
bzw. Erkalten in die Müllbehälter geschüttet
werden. Der Transport von Asche hat grundsätzlich in nicht
brennbaren Behältern zu erfolgen.
- Die Lagerung von Heizöl bedarf der besonderen schriftlichen
Genehmigung.
- Störungen an den Gas-, Be- und Entwässerungsanlagen,
elektrischen Anlagen und sonstigen Hauseinrichtungen sind sofort
zu melden.
II. Schutz vor Lärm
- Zu jeder Tageszeit ist jedes über das normale Maß
hinausgehende Geräusch, welches die Ruhe der Mitbewohner
beeinträchtigen kann, zu vermeiden. Deshalb sind in Ortssatzungen
und Lärmschutzverordnungen allgemeine Ruhezeiten festgesetzt,
zu deren Einhaltung jeder Hausbewohner und Besucher verpflichtet
ist. Hausmusizieren mit Blasinstrumenten und Schlagzeugen ist
nicht gestattet. Das Musizieren ist von 13.00 - 15.00 und 22.00
- 07.00 Uhr untersagt. Unterhaltungsgespräche sind stets
auf Zimmerlautstärke einzustellen. Der Gebrauch derartiger
Geräte im Freien, auf Balkonen, Loggien und Freisitzen
ist nur gestattet, wenn dadurch kein Mitbewohner gestört
wird.
- Der Gebrauch von hauswirtschaftlichen und handwerklichen
Maschinen und Geräten ist auf die Zeit von 08.00 - 13.00
und 15.00 - 19.00 Uhr zu beschränken, dies gilt auch für
die Arbeiten im Haus und in den Außenanlagen, die besonders
geräuschintensiv sind (Klopfen, Hämmern, Sägen
usw.)
- Alle von den Mietern betriebenen elektrischen Maschinen
und Anlagen müssen nach den jeweils gültigen Fachbestimmungen
entstört sein.
- Duschen und Baden sollte in der Zeit von 22.00 - 06.00
Uhr unterbleiben, soweit auf Grund der Bauart der Gebäude
die Nachtruhe der übrigen Bewohner dadurch gestört
wird.
- Familiäre Festlichkeiten und Feiern aus besonderem
Anlaß, die sich über 22.00 Uhr ausdehnen, sind der
betroffenen Nachbarschaft mindestens einen Tag zuvor anzukündigen.
- An Sonn- und Feiertagen haben Ruhestörungen grundsätzlich
zu unterbleiben.
- Auf besonders ruhebedürftige Mitbewohner, wie z.
B. Kranke, Schichtarbeiter und dergleichen ist in besonderer
Weise Rücksicht zu nehmen.
- Die Kinder sind grundsätzlich auf die vorhandenen
Spielplätze zu verweisen. Flure, Treppenhäuser, Kellerräume,
Dachböden und Zuwegungen sind zum Spielen nicht zugelassen.
Eltern und Aufsichtsberechtigte haben dafür zu sorgen,
dass auf den Spielplätzen die Kinder nicht zu einer Störung
der Anlieger werden. Beim Spielen in der Wohnung ist eine Störung
der anderen Hausbewohner zu vermeiden.
- Im Falle einer Lärmbelästigung hat sich der
gestörte Mieter an das Ordnungsamt, eine Polizeidienststelle
oder ein Gericht zu wenden, damit eine ordentliche amtliche
Beweissicherung erfolgt, denn nur auf Grund amtlicher, polizeilicher
oder gerichtlicher Feststellungen ist der Vermieter berechtigt,
Maßnahmen gegen Mieter, die ruhestörenden Lärm
verursacht haben, einzuleiten.
IV. Tierhaltung
- Das Halten und Einbringen von Haustieren, z. B. Hunden,
bedarf grundsätzlich der schriftlichen Genehmigung durch
die HWBG. Schriftlich erteilte Genehmigungen können von
der HWBG widerrufen werden. Hunde sind innerhalb der Wohnanlage
an der Leine zu führen und von Spielplätzen und Grünanlagen
fernzuhalten. Durch Haustiere verursachte Verunreinigungen sind
sofort vom Tierhalter zu entfernen.
Die Haltung von Tieren, die für Menschen gefährlich
werden können (bissige Hunde, Reptilien usw.) , ist strengstens
untersagt.
V. Antennenanlagen
- Die Wohnungen der HWBG werden in der Regel durch Gemeinschaftsantennen
oder durch das Kabelnetz der Telekom versorgt. Bei Störungen
der Gemeinschaftsantenne oder des Kabelanschlusses ist unverzüglich
die HWBG zu informieren. Eigenmächtige Veränderungen
an der Installation sind nicht erlaubt. Das Aufstellen oder
Anbringen von Empfangs- oder Sendeantennen (z. B. Parabolantennen,
Funkantennen usw.) in oder am Gebäude bedarf in jedem Einzelfall
der schriftlichen Genehmigung durch die HWBG, auf die kein Rechtsanspruch
besteht.
VI. Bauliche Maßnahmen
- Vom Mieter beabsichtigte bauliche Maßnahmen, wie
z. B. Holzvertäfelungen, fest eingebaute Wandschränke,
Verfliesungen, Veränderungen der Sanitäreinrichtungen,
Balkonverkleidungen usw. sind in jedem Fall zuvor von der HWBG
genehmigen zu lassen. Auf eine derartige Genehmigung besteht
kein Rechtsanspruch.
Es ist darauf zu achten, dass nachträglich durchgeführte
Einbauten keinen Versicherungsschutz durch die Gebäudeversicherung
genießen, im Schadensfall ist immer die Hausratsversicherung
des Mieters zuständig. Die zusätzliche Installation von E-Steckdosen in den
Mieterkellern und der dortige Betrieb von E-Geräten (wie
z. B. Heimwerkermaschinen, Kühlschränken und dergl.)
ist nicht erlaubt. Es kann hierfür von der HWBG im Einzelfall
eine schriftliche Genehmigung erteilt werden, wenn der Anschluss
über den Zähler des Mieters erfolgt.
VII. Brennmaterial, Herde und Öfen
- Das Lagern von Brennmaterial ist nur in den dafür
vorgesehenen persönlichen Kellerräumen gestattet.
- Holz darf nur im Freien zerkleinert werden.
- Herde und Öfen sind sachgemäß zu betreiben,
zu warten und regelmäßig zu reinigen, damit Versottungs-
und andere Schäden vermieden werden.
VIII. Personenaufzüge
- Der Aufzug darf von Kleinkindern nur in Begleitung Erwachsener
benutzt werden. Es ist darauf zu achten, dass der Personenaufzug
nicht unnötig benutzt wird (keine Dauerbelastung).
- In den Personenaufzügen dürfen sperrige Gegenstände,
Möbelstücke und dergl. nur befördert werden,
wenn die zulässige Nutzlast des Aufzuges nicht überschritten
wird.
- Die Benutzung des Fahrstuhls zum Zwecke der Beförderung
von Umzugsgut muss dem Hausmeister gemeldet werden. Die Fahrkorbkabine
ist in diesem Fall in geeigneter Form zu schützen. Verschmutzungen
sind unverzüglich zu beseitigen.
Schlussbemerkungen
Diese Hausordnung basiert auf geltenden gesetzlichen und
sonstigen Bestimmungen sowie langjährigen Erfahrungen der
HWBG. Sie soll helfen, das Zusammenleben der Mieter untereinander
zu erleichtern. Die Einhaltung der Bestimmungen stellt keineswegs
eine unbillige Härte dar, sondern schützt jeden Mieter
vor Schäden an Gesundheit und Eigentum, außerdem
werden unnötige Kosten und Streitigkeiten vermieden. Entsprechend
können grobe und wiederholte Verstöße gegen
die Hausordnung zur Kündigung des Mietvertrages und damit
zum Verlust der Wohnung führen.
Diese Hausordnung wird Bestandteil Ihres Mietvertrages.
Hagenow, im April 2001
Hasche Geschäftsführer
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