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    Mieterinformationen >> Hausordnung

    Haus und Wohnung bilden das Lebenszentrum des Mieters und seiner Familie. Das Zusammenleben in enger Nachbarschaft einer Hausgemeinschaft erfordert Verträglichkeit und gegenseitige Rücksichtnahme aller Hausbewohner und deren Besucher. Die Abgrenzung der Interessen und zum Schutz des individuellen Bereiches der Mieter untereinander und gegenüber dem Vermieter, sowie zur Regelung des Gebrauchs der gemeinschaftlich zu nutzenden Gebäudeteile und Anlagen, soll diese Hausordnung dienen. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages mit der Hagenower Wohnungsbau Gesellschaft mbH, nachfolgend HWBG genannt.

    I. Sicherheit

    1. Zum Schutz der Hausbewohner sind die Haustüren und Nebeneingänge bei Einbruch der Dunkelheit bis 06.00 Uhr ständig verschlossen zu halten. Wer außerhalb der Öffnungszeiten das Gebäude betritt bzw. verlässt, hat für das ordnungsgemäße Verschließen der Türen und Ausschalten der Lichtanlage zu sorgen.
    2. Feuerwehranfahrten, Hauseingänge, Kellereingänge, Treppenhäuser und Gemeinschaftseinrichtungen sind ständig freizuhalten und nur zweckbestimmt zu nutzen.
    3. Alle allgemeinen technischen und behördlichen Vorschriften, besonders die der Bauaufsichtsbehörde und des Brandschutzes, sind einzuhalten.
      Die Lagerung von feuergefährlichen, leicht entzündbaren und Geruch verursachenden Stoffen in Keller- und Bodenräumen ist strengstens untersagt. Dies gilt auch für das Abstellen von Fahrrädern innerhalb der Wohngebäude und Keller, die mit vorgenannten Stoffen betrieben werden, wie z. B. Mopeds und Mofas. Spreng- oder Explosivstoffe dürfen nicht in das Haus oder auf das Grundstück gebracht werden.
    4. Das Grillen mit festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen auf Balkonen, Loggien, Freisitzen und in unmittelbarer Nähe der Gebäude ist untersagt.
    5. Bei Versagen der allgemeinen Flur-, Treppen-, Keller- oder Außenbeleuchtung ist unverzüglich die HWBG zu verständigen.
    6. Glühende oder heiße Asche darf erst nach Ablöschen bzw. Erkalten in die Müllbehälter geschüttet werden. Der Transport von Asche hat grundsätzlich in nicht brennbaren Behältern zu erfolgen.
    7. Die Lagerung von Heizöl bedarf der besonderen schriftlichen Genehmigung.
    8. Störungen an den Gas-, Be- und Entwässerungsanlagen, elektrischen Anlagen und sonstigen Hauseinrichtungen sind sofort zu melden.

    II. Schutz vor Lärm

    1. Zu jeder Tageszeit ist jedes über das normale Maß hinausgehende Geräusch, welches die Ruhe der Mitbewohner beeinträchtigen kann, zu vermeiden. Deshalb sind in Ortssatzungen und Lärmschutzverordnungen allgemeine Ruhezeiten festgesetzt, zu deren Einhaltung jeder Hausbewohner und Besucher verpflichtet ist. Hausmusizieren mit Blasinstrumenten und Schlagzeugen ist nicht gestattet. Das Musizieren ist von 13.00 - 15.00 und 22.00 - 07.00 Uhr untersagt. Unterhaltungsgespräche sind stets auf Zimmerlautstärke einzustellen. Der Gebrauch derartiger Geräte im Freien, auf Balkonen, Loggien und Freisitzen ist nur gestattet, wenn dadurch kein Mitbewohner gestört wird.
    2. Der Gebrauch von hauswirtschaftlichen und handwerklichen Maschinen und Geräten ist auf die Zeit von 08.00 - 13.00 und 15.00 - 19.00 Uhr zu beschränken, dies gilt auch für die Arbeiten im Haus und in den Außenanlagen, die besonders geräuschintensiv sind (Klopfen, Hämmern, Sägen usw.)
    3. Alle von den Mietern betriebenen elektrischen Maschinen und Anlagen müssen nach den jeweils gültigen Fachbestimmungen entstört sein.
    4. Duschen und Baden sollte in der Zeit von 22.00 - 06.00 Uhr unterbleiben, soweit auf Grund der Bauart der Gebäude die Nachtruhe der übrigen Bewohner dadurch gestört wird.
    5. Familiäre Festlichkeiten und Feiern aus besonderem Anlaß, die sich über 22.00 Uhr ausdehnen, sind der betroffenen Nachbarschaft mindestens einen Tag zuvor anzukündigen.
    6. An Sonn- und Feiertagen haben Ruhestörungen grundsätzlich zu unterbleiben.
    7. Auf besonders ruhebedürftige Mitbewohner, wie z. B. Kranke, Schichtarbeiter und dergleichen ist in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen.
    8. Die Kinder sind grundsätzlich auf die vorhandenen Spielplätze zu verweisen. Flure, Treppenhäuser, Kellerräume, Dachböden und Zuwegungen sind zum Spielen nicht zugelassen. Eltern und Aufsichtsberechtigte haben dafür zu sorgen, dass auf den Spielplätzen die Kinder nicht zu einer Störung der Anlieger werden. Beim Spielen in der Wohnung ist eine Störung der anderen Hausbewohner zu vermeiden.
    9. Im Falle einer Lärmbelästigung hat sich der gestörte Mieter an das Ordnungsamt, eine Polizeidienststelle oder ein Gericht zu wenden, damit eine ordentliche amtliche Beweissicherung erfolgt, denn nur auf Grund amtlicher, polizeilicher oder gerichtlicher Feststellungen ist der Vermieter berechtigt, Maßnahmen gegen Mieter, die ruhestörenden Lärm verursacht haben, einzuleiten.

    III. Reinigung und Sauberkeit

    1. Wohnung, Haus und Grundstück sind sauber zu halten. Verunreinigungen sind vom Verursacher unverzüglich zu beseitigen.
    2. Die Sauberhaltung und Pflege des Treppenhauses, der Kellerflure, der Gemeinschaftsräume und des Dachbodens obliegt allen Mietern.
    3. Im Falle der Reinigung der Außenanlagen und Durchführung des Winterdienstes durch die Mietergemeinschaft hat dies entsprechend dem vereinbarten Leistungsverzeichnis und der vereinbarten Fläche zu erfolgen auf der Grundlage der jeweils gültigen Stadtordnung bzw. Gemeindesatzung.
    4. Das Befahren, Parken und Spielen auf den Grünanlagen ist grundsätzlich nicht gestattet.
    5. Die Mietsache ist von Ungeziefer freizuhalten. Bei Verdacht auf Ungeziefer kann der Vermieter eine Untersuchung der Mietsache vornehmen und gegebenenfalls die Desinfektion der Mietsache zu Lasten des Mieters durchführen lassen. Bei Auftreten von Ungeziefer ist sofort der Vermieter zu verständigen. Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen.
    6. Abfall und Unrat dürfen nur in den dafür vorgesehenen Müllbehältern gesammelt bzw. entsorgt werden. Sperriger Müll (z. B. Kartons und Verpackungsmaterial) ist vorher zu zerkleinern. Tüten und andere Behälter mit Abfall dürfen nicht vor oder neben den Müllgefäßen abgestellt werden.
    7. Sperrmüll ist frühestens am Morgen des Abholtages an geeigneter Stelle ordentlich bereitzustellen. Nicht mitgenommener Sperrmüll ist spätestens am Abend des Abholtages wieder hereinzuholen. Verunreinigungen des Grundstücks sind zu vermeiden bzw. vom Verursacher zu beseitigen. Notfalls erfolgt die Reinigung auf Kosten des Verursachers durch die HWBG.
      Es ist darauf zu achten, dass angehäufter Sperrmüll nicht als Kinderspielplatz benutzt wird. (Verletzungsgefahr)
    8. Die Gemeinschaftsräume (Waschküche, Trockenraum) stehen den Mietern nach Benutzungsplan der Hausgemeinschaft zur Verfügung. Die Räume sind nach Benutzung gründlich zu säubern. Getrocknete Wäsche ist unverzüglich von der Trockeneinrichtung zu entfernen. Auf Balkonen und Loggien darf Wäsche nur unterhalb der Brüstung getrocknet werden.
    9. Teppiche dürfen nur an den dafür vorgesehenen Plätzen gereinigt werden. Das Ausklopfen von Teppichen oder Matten, das Reinigen von Textilien oder Schuhen darf nicht aus dem Fenster, über Balkonbrüstungen oder im Treppenhaus erfolgen.
    10. Blumenkästen müssen sicher angebracht sein. Beim Gießen von Blumen auf Fensterbrettern und Balkonen muss sichergestellt sein, dass das Gießwasser nicht an der Hauswand herunter oder auf einen darunter liegenden Balkon rinnt.
    11. In Toiletten und Abflussbecken dürfen keine Haus- und Küchenabfälle, keine Papierwindeln, textiler Unrat oder sonstige, Verstopfungen verursachende Gegenstände geworfen werden.
    12. Alle Räume der Wohnung sind zu jeder Tages- und Jahreszeit ausreichend zu lüften. Dies hat durch kurzzeitiges vollständiges (!) Öffnen der Fenster zu geschehen ("Kippen" ist nicht ausreichend)
    13. Keller-, Boden- und Treppenhausfenster sind in der kalten Jahreszeit geschlossen zu halten. Dachfenster sind bei Regen oder Schneefall zu schließen und zu verriegeln.
    14. Sinken die Außentemperaturen unter den Gefrierpunkt, so haben die Hausbewohner geeignete Vorkehrungen gegen das Einfrieren von Rohren und sanitären Einrichtungen zu treffen.
    15. Bei Abwesenheit oder längerer Krankheit hat der Hausbewohner dafür zu sorgen, daß Reinigungs- und sonstige Pflichten von einer Vertretung wahrgenommen werden. Bei längerer Abwesenheit aus der Wohnung ist der Wohnungsschlüssel unter Inkenntnissetzung der HWBG bei einem Nachbarn oder direkt bei der HWBG zu hinterlegen.

    IV. Tierhaltung

    1. Das Halten und Einbringen von Haustieren, z. B. Hunden, bedarf grundsätzlich der schriftlichen Genehmigung durch die HWBG. Schriftlich erteilte Genehmigungen können von der HWBG widerrufen werden. Hunde sind innerhalb der Wohnanlage an der Leine zu führen und von Spielplätzen und Grünanlagen fernzuhalten. Durch Haustiere verursachte Verunreinigungen sind sofort vom Tierhalter zu entfernen.
      Die Haltung von Tieren, die für Menschen gefährlich werden können (bissige Hunde, Reptilien usw.) , ist strengstens untersagt.

    V. Antennenanlagen

    1. Die Wohnungen der HWBG werden in der Regel durch Gemeinschaftsantennen oder durch das Kabelnetz der Telekom versorgt. Bei Störungen der Gemeinschaftsantenne oder des Kabelanschlusses ist unverzüglich die HWBG zu informieren. Eigenmächtige Veränderungen an der Installation sind nicht erlaubt. Das Aufstellen oder Anbringen von Empfangs- oder Sendeantennen (z. B. Parabolantennen, Funkantennen usw.) in oder am Gebäude bedarf in jedem Einzelfall der schriftlichen Genehmigung durch die HWBG, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

    VI. Bauliche Maßnahmen

    1. Vom Mieter beabsichtigte bauliche Maßnahmen, wie z. B. Holzvertäfelungen, fest eingebaute Wandschränke, Verfliesungen, Veränderungen der Sanitäreinrichtungen, Balkonverkleidungen usw. sind in jedem Fall zuvor von der HWBG genehmigen zu lassen. Auf eine derartige Genehmigung besteht kein Rechtsanspruch.
      Es ist darauf zu achten, dass nachträglich durchgeführte Einbauten keinen Versicherungsschutz durch die Gebäudeversicherung genießen, im Schadensfall ist immer die Hausratsversicherung des Mieters zuständig.
      Die zusätzliche Installation von E-Steckdosen in den Mieterkellern und der dortige Betrieb von E-Geräten (wie z. B. Heimwerkermaschinen, Kühlschränken und dergl.) ist nicht erlaubt. Es kann hierfür von der HWBG im Einzelfall eine schriftliche Genehmigung erteilt werden, wenn der Anschluss über den Zähler des Mieters erfolgt.

    VII. Brennmaterial, Herde und Öfen

    1. Das Lagern von Brennmaterial ist nur in den dafür vorgesehenen persönlichen Kellerräumen gestattet.
    2. Holz darf nur im Freien zerkleinert werden.
    3. Herde und Öfen sind sachgemäß zu betreiben, zu warten und regelmäßig zu reinigen, damit Versottungs- und andere Schäden vermieden werden.

    VIII. Personenaufzüge

    1. Der Aufzug darf von Kleinkindern nur in Begleitung Erwachsener benutzt werden. Es ist darauf zu achten, dass der Personenaufzug nicht unnötig benutzt wird (keine Dauerbelastung).
    2. In den Personenaufzügen dürfen sperrige Gegenstände, Möbelstücke und dergl. nur befördert werden, wenn die zulässige Nutzlast des Aufzuges nicht überschritten wird.
    3. Die Benutzung des Fahrstuhls zum Zwecke der Beförderung von Umzugsgut muss dem Hausmeister gemeldet werden. Die Fahrkorbkabine ist in diesem Fall in geeigneter Form zu schützen. Verschmutzungen sind unverzüglich zu beseitigen.

    Schlussbemerkungen

    Diese Hausordnung basiert auf geltenden gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen sowie langjährigen Erfahrungen der HWBG. Sie soll helfen, das Zusammenleben der Mieter untereinander zu erleichtern. Die Einhaltung der Bestimmungen stellt keineswegs eine unbillige Härte dar, sondern schützt jeden Mieter vor Schäden an Gesundheit und Eigentum, außerdem werden unnötige Kosten und Streitigkeiten vermieden. Entsprechend können grobe und wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung zur Kündigung des Mietvertrages und damit zum Verlust der Wohnung führen.

    Diese Hausordnung wird Bestandteil Ihres Mietvertrages.

    Hagenow, im April 2001

    Hasche
    Geschäftsführer

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